Maschinenring AGB´s


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

 

von

 

 

 

 

 

Maschinenring e.V.

 

 

 

 

 

und

 

 

 

 

 

Maschinering GmbH

 

 

 

 

 

 

 

(Im Folgenden: MASCHINENRING)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Stand: 22.07.2014)

 

 


I.          Geltungsbereich und Gültigkeit:

 

 

 

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Vertragspartner genannt) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts gelten, soweit keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

 

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Vertragspartner und MASCHINENRING nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

 

 

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich per mail, durch Aushang oder über die homepage bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn Maschinenring bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Widerspruch muss binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe bei Maschinering eingegangen sein.

 

 

 

II.         Angebote und Angebotsunterlagen:

 

 

 

Sämtliche Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Eigentums- und Urheberrechte des MASCHINENRING an dem zum Angebot zugehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben vorbehalten.

 

 

 

III.        Auftragserteilung:

 

 

 

Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der Besteller ein verbindliches Vertragsangebot, das von MASCHINENRING innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann, wobei die Annahme der Schriftform bedarf. Eine Annahme ist auch per Fax oder mail zulässig.

 

 

 

Maßgebend ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folgen wird Maschinenring in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

 

 

 

 


IV.       Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

 

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber MASCHINENRING die ihm zur Verfügung gestellten Daten und Auskünfte nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet nach Beendigung  eines Vermittlungsgeschäftes –auch im Falle des Nichtzustandekommens- alle ihm bis dahin zur Verfügung gestellten Daten vollständig an MASCHINENRING unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für Duplikate.

 

 

 

V.        Vergütung/ Zahlung

 

 

 

1.         Vermittlungsgeschäft

 

 

 

Das vereinbarte Honorar ist verdient und wird fällig und zahlbar, wenn zwischen Vertragspartner und dem vom MASCHINENRING benannten Dritten ein Vertrag geschlossen wird. Die Kündigung oder vorzeitige Beendigung dieses Vertrages hat keine Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche von MASCHINENRING. Dies gilt nicht für den Fall der wirksamen Anfechtung des Vertrages oder die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Abschluss eines solchen Vertrages unverzüglich dem MASCHINENRING bekanntzugeben

 

 

 

2.         Warengeschäft

 

 

 

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des MASCHINERING ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung oder der Rechnung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim MASCHIENRING, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

 

 

 

3.         Gegenansprüche/Verrechnung

 

 

 

Der Vertragspartner des MASCHINENRING kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom MASCHINENRING nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner des MASCHINENRING kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

 

 

 

4.         Verzug

 

 

 

Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der  MASCHINENRING zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Der nicht gezahlte Rechnungsbetrag ist ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

 

 

5.         Kontokorrent

 

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die fälligen Forderungen des MASCHINENRING mit dem banküblichen Zinssatz für geduldete Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz des MASCHINENRUNG, jedoch mit mindestens 12 % über dem Basiszinssatz verzinst. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Die Kontoauszüge des MASCHINENRING per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der MASCHINENRING wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

 

 

6.         Ankündigungsfrist für den Einzug nach SEPA-Lastschriften

 

 

 

Nimmt der Vertragspartner am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

 

 

 

7.         Erfüllungsort

 

 

 

Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen ist der Sitz des MASCHINERING.

 

 

 

8.         Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer

 

Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den Maschinenring zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt.

 

 

 

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung   zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

 

9.         Preisfestsetzung

 

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der MASCHINERING berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

 

 

 

 

 

VI.       Pfandrecht zugunsten des Maschinering

 

Der Vertragspartner und der MASCHINENRING sind sich darüber einig, dass der MASCHINENRING ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, an denen er im Geschäftsverkehr Besitz erlangt oder noch erlangen wird. Der MASCHINENRING  erwirbt ein Pfandrecht auch an Ansprüchen, die dem Vertragspartner gegen den MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner zustehen. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt des MASCHINERING, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht des MASCHINENRING nicht auf diese Werte.

 

 

 

VII.      Haftung

 

 

 

Der MASCHINENRING haftet nicht für die Geeignetheit der über den Maschinenring bezogenen Lieferungen und Leistungen (Vermittlung) für den vom Auftraggeber verfolgten Zweck. Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der Lieferung, Leistung oder Dienstleistung bestehen ausschließlich gegenüber dem vermittelten Unternehmen. Eine Haftung des MASCHINENRING für Pflichtverletzungen des vermittelten Unternehmens erfolgt nicht.

 

 

 

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere - in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

 

MASCHINERING haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes haftet MASCHINERING darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit.

 

 

 

VIII.     Mängelansprüche/Verjährung

 

 

 

Ansprüche des Vertragspartners für Mängelansprüche an neuen beweglichen Sachen ausgenommen in den Fällen der § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten beweglicher Sachen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

 

 

Der MASCHINENRING haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

 

 

 

Soweit der Vertragspartner für die Zahlung der Ware/Dienstleitung haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

 

 

IX.        Abtretung

 

 

 

Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Vertragspartner ohne Zustimmung des MASCHINENRING nicht gestattet.

 

 

 

X.         Für Lieferungen des MASCHINERING gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern X. 1-5

 

 

 

1.         Lieferung

 

Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr.

 

 

 

Der MASCHINRING ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten des MASCHIERING, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der MASCHINERING für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der MASCHINENRING den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den MASCHINENRING auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des MASCHINENRING seitens seiner Vorlieferanten ist der MASCHINENRING von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von dem MASCHINERING dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug (40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Bei einer Anlieferung durch Schwerlastverkehr ist die Zufahrt entsprechend dem Gesamtgewicht des LKW zu gewährleisten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Vertragspartners tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden bzw. des Fahrers auf dem Lieferschein ein.

 

 

 

Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeugen werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

 

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Aufstellung und Montage nicht im Preis enthalten.

 

 

 

2.         Verpackung

 

Verpackungen und Paletten werden handelsüblich berechnet. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

 

 

 

3.         Mängelrügen

 

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Vertragspartner nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Vertragspartner nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Vertragspartner wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Vertragspartnern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den MASCHINENING gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

 

 

 

4.         Leistungsstörungen

 

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der MASCHINENRING kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der MASCHINENRING die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Der MASCHINERING kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

 

 

5.         Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des MASCHINERING. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des MASCHINERING.

 

 

 

Der MASCHINERING ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

 

 

 

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse der gelieferten Gegenstände. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die MASCHINENRING Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der MASCHINERING das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für den MASCHINERING unentgeltlich.

 

 

 

Der Vertragspartner hat die dem MASCHINERING gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Der MASCHINERING ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

 

 

 

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

 

 

 

Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den MANSCHINERING ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der MACHINENRING durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des MASCHINERING an den veräußerten Waren entspricht, an den MASCHINERING ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des MASCHINERING stehen, zusammen mit anderen nicht dem MASCHINERING  gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den MASCHINERING ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des MASCHINERING zuzüglich eines Sicherheitenaufschlages von achtunddreißig Prozent.

 

 

 

Baut der Vertragspartner Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt  die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlags von achtunddreißig Prozent) mit allen Nebenrechten an den die Abtretung annehmenden MASCHINERING ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

 

 

 

Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem MASCHINERING auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem MASCHINERING die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der MASCHINERING die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den MASCHINERING bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als achtunddreißig Prozent so ist der MASCHINERING auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl (MASCHINENRING) verpflichtet. 

 

 

 

Der Vertragspartner hat MASCHINERING unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.

 

 

 

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist MASCHINENRING zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Der Vertragspartner räumt dem MASCHINENRING das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Vertragspartner.

 

 

 

Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist MASCHINENRING zur Rückübertragung oder Freigabe des Mehrwertes auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

 

 

 

6.         Preiserhöhung

 

 

 

Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, oder Materialkosten wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

In der Rechnung wird die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer ausgewiesen.

 

 

 

7.         Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen

 

 

 

Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach dem jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des MASCHINENRING. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

 

 

 

8.         Warenrücksendung und Rückgabe

 

 

 

Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z.B. Widerruf in Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des MASCHINENRING. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Vertragspartners  besonders beschafft wurde (Kommissionsware), sind grundsätzlich von einer Rückgabe ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

XI.        Datenschutz

 

 

 

Personenbezogende Daten werden gemäß § 28 BDSG erfasst, gespeichert und verarbeitet. Dies erfasst auch die Übermittlung dieser Daten zur Kreditspeicherung und –überwachung an Wirtschaftsauskunftsdateien. Die personenbezogenen Daten des Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum) können zur Bonitätsprüfung an die Firmen SCHUFA AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden, übermittelt werden. MASCHINERING wird die Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftdateien beziehen. Der Vertragspartner kann bei diesen Firmen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten.

 

 

 

XII.       Geltendes Recht

 

 

 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Vertragssprache ist Deutsch.

 

 

 

XIII.      Gerichtsstand/ Gültigkeit:

 

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, der Sitz des MASCHINENRING, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Sitz des MASCHINERING geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und dem Maschinering, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann der MASCHINENRING am Gerichtsstand des Sitzes des MASCHINENRING klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des MASCHINENRING zuständig, an dem er seinen Sitz hat. 

 

 

 

XIV.     Nebenabreden/Salvatorische Klausel

 

 

 

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass dann an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB - Stand 7/14